Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
Der ERD informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung
zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher
im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en)
noch nicht fest, so ist der ERD verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen
wird bzw. werden. Sobald der ERD weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführt, wird er den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft, wird der ERD den Kunden unverzüglich und so
rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel
informieren.
Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften
im Rahmen der Informationspflicht des ERD begründet keinen vertraglichen
Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten
Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen
oder gesetzlichen Leistungspflicht des ERD ergibt. Soweit
dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt dem
ERD ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen
des ERD über einen Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche
des Kunden nach der in Abs. (1) bezeichneten Verordnung, aus sonstigen anwendbaren
EG-Verordnungen sowie sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte unberührt.
Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte Black
List (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den
Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf der Internet-Seite des ERD abrufbar
und in den Geschäftsräumen des ERD einzusehen.
Hier gelangen Sie zur aktuellen Black-List. |