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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liebe Reisegäste,
die nachfolgenden Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen,
dem Teilnehmer (TN) abgekürzt – und dem Reiseveranstalter (ERD) zustande kommenden Reisevertrages.
Sie ergänzen insoweit die Vorschriften der §§ 651 a ff BGB (Vorschriften über den Reisevertrag)
und füllen diese Vorschriften aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen daher sorgfältig durch.
1. Anmeldung, Bestätigung
1.1. Mit der Reiseanmeldung, welche ausschließlich
schriftlich mit dem Anmeldeformular des ERD erfolgen
muss, bietet der TN (soweit dieser minderjährig
ist, durch seine gesetzlichen Vertreter und diese
selbst neben dem Minderjährigen) dem ERD
den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage
der Reiseausschreibung, aller Hinweise und Erläuterungen
im Reiseprospekt und dieser Reisebedingungen verbindlich
an.
1.2. Der Reisevertrag mit dem TN und - bei Minderjährigen
zugleich mit seinen gesetzlichen Vertretern -
kommt ausschließlich durch die schriftliche
Buchungsbestätigung des ERD zustande.
1.3. Weicht die Anmeldebestätigung des ERD
von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot
des ERD vor, an das dieser 10 Tage ab Datum der
Anmeldebestätigung gebunden ist. Der Reisevertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande, wenn der TN dieses durch ausdrückliche
Erklärung, Zahlung oder Reiseantritt annimmt.
1.4. Bei der Anmeldung mehrerer TN durch einen
einzelnen TN hat der Anmeldende für die Verpflichtungen
aller mit angemeldeten TN aus dem Reisevertrag
einzustehen, soweit der diese Verpflichtung durch
ausdrückliche, gesonderte Erklärung
im Anmeldeformular übernommen hat.
2. Zahlung
2.1. Nach Vertragsschluss (Zugang der Teilnahmebestätigung)
und Aushändigung eines Sicherungsscheines
gemäß § 651 k Abs. 3 BGB ist eine
Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises
pro TN zahlungsfällig.
2.2. Die Restzahlung wird nach den im Einzelfall
individuell getroffenen Vereinbarungen fällig.
Sind solche Vereinbarungen nicht getroffen worden,
so ist der Reisepreis vier Wochen vor Reiseantritt
gegen Aushändigung der Reiseunterlagen zahlungsfällig,
wenn der Sicherungsschein übergeben ist und
feststeht, dass die Reise durchgeführt wird
(vgl. hierzu Ziffer 7.1 lit. b dieser Reisebedingungen).
2.3. Soweit der ERD zur Erbringung der Reiseleistung
bereit und in der Lage ist, der Sicherungsschein
übergeben ist und kein vertragliches oder
gesetzliches Zurückbehaltungsrecht gegeben
ist, besteht ohne vollständige Bezahlung
des Reisepreises kein Anspruch auf Aushändigung
der Reiseunterlagen und auf Inanspruchnahme der
Reiseleistungen.
3. Leistungen
3.1. Die Leistungsverpflichtung des ERD ergibt
sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung
in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der
Reise gültigen Prospekt, bzw. der vom ERD
erstellten Reiseausschreibung, unter Maßgabe
sämtlicher, im Prospekt oder der Reiseausschreibung
enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
3.2. Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom ERD
vertrieben werden, sowie Erklärungen, Auskünfte
und Zusicherungen Dritter, insbesondere der Leistungsträger
(z.B. Fluggesellschaften, Hotels usw.), sind für
den ERD nicht verbindlich, ausgenommen für
den Fall, dass eine entsprechende Erklärung
oder Auskunft vom ERD auf entsprechende Anfrage
ausdrücklich bestätigt wurde.
4. Preisänderungen
4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Beförderungskosten, insbesondere
die Treibstoffkosten, so kann der ERD den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung
erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung
kann der ERD vom Reisenden den Erhöhungsbetrag
verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze
des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für
den Einzelplatz kann der ERD vom Reisenden verlangen.
4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren
gegenüber dem ERD erhöht, so kann der
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag
heraufgesetzt werden.
4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse
nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis
in dem Umfange erhöht werden, in dem sich
die Reise dadurch für den ERD verteuert hat.
4.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig,
sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur
Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei
Vertragsschluss für den ERD nicht vorhersehbar
waren.
4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung
des Reisepreises hat der ERD den Reisenden unverzüglich
zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20.
Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurück zu
treten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der ERD
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich
nach der Mitteilung des ERD über die Preisänderung
diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt und
Umbuchung durch den TN
5.1. Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn vom
Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim ERD. Den TN wird im eigenen Interesse und
aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen,
den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Soweit nicht im Einzelfall mit dem TN abweichende
Vereinbarungen getroffen wurden, stehen im Fall
des Rücktritts dem ERD, die nachfolgende
pauschale Entschädigung zu, bei deren Berechnung
die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und
die gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendung der Reiseleitung berücksichtigt
sind. Diese pauschale Entschädigung beträgt,
bezogen auf den Reisepreis:
Bis 31 Tage vor Reiseantritt 20 %
vom 30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35%
vom 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 7. bis 1. Tag vor Reiseantritt 70%
ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90%
5.3. Bitte beachten Sie die abweichenden Stornogebühren
für Segeltörns:
bis 45 Tage vor Reiseantritt 20%
vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 45%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80%
ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 90%
5.4. Dem TN ist es gestattet, dem ERD nachzuweisen,
dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich
geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale
entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur
zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen
Kosten verpflichtet.
5.5. Dem ERD bleibt vorbehalten, die ihm zustehende
Entschädigung abweichend von den vorstehenden
Pauschalen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
konkret zu berechnen. Der ERD ist in diesem Falle
verpflichtet, diese Entschädigung im Einzelnen
zu beziffern und zu belegen.
5.6. Werden auf Wunsch des TN für einen Termin,
der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches
der Katalogtermine liegt, Änderungen hinsichtlich
der Reise Nr. , des Reisetermins, der Unterkunft
oder der Beförderung vorgenommen (Umbuchung),
so erhebt der ERD, ohne dass ein Rechtsanspruch
auf die Durchführung aller Umbuchung besteht,
falls die Umbuchung möglich ist und durchgeführt
werden kann, bis 46 Tage vor Reisebeginn eine
Umbuchungsgebühr von € 26.-- pro Person.
Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser
Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Vertrag zu den vorstehenden Bedingungen und
gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die
nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene
Leistungen
Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge
vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder
aus anderen, nicht vom ERD zu vertretenden Gründen
nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des
TN auf anteilige Rückerstattung. Der ERD
bemüht sich jedoch insoweit um Rückerstattung
ersparter Aufwendungen von den Leistungsträgern
und bezahlt diese an den TN zurück, sobald
und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern
tatsächlich an den ERD zurückerstattet
worden sind. Für die entsprechende Bearbeitung
kann der ERD von den Erstattungsbeträgen
eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Erstattungsbetrages
beanspruchen.
7. Rücktritt und
Kündigung durch den ERD
7.1. Der ERD kann den Reisevertrag kündigen,
wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des ERD
oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung
die Durchführung der Freizeit nachhaltig
stört oder gegen die Grundsätze der
Freizeitarbeit des ERD oder gegen die Weisung
der verantwortlichen Leiter verstößt.
Der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen
Erklärungen vom ERD bevollmächtigt.
Er ist berechtigt - bei Minderjährigen nach
Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten -
auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise
zu veranlassen; bei Volljährigen auf Kosten
des TN den Reisevertrag zu kündigen. In beiden
Fällen behält der ERD den vollen Anspruch
auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert
der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen
erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
7.2. Der ERD kann bei Nichterreichen einer in
der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl
nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom
Reisevertrag zurücktreten:
a) Der ERD ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber
die Absage der Reise unverzüglich zu erklären,
wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen
der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt
wird.
b) Ein Rücktritt des ERD später als
vier Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
c) Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der ERD in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus
seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht
unverzüglich nach der Erklärung über
die Absage der Reise gegenüber dem ERD geltend
zu machen.
8. Informationen zur Identität
ausführender Luftfahrtunternehmen
8.1. Der ERD informiert den Kunden entsprechend
der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen
über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens
bei der Buchung über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise
zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
8.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende(n)
Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der
ERD verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich
den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald
der ERD weiß, welche Fluggesellschaft den
Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.
8.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende
Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird
der ERD den Kunden unverzüglich und so rasch
dies mit angemessenen Mitteln möglich ist,
über den Wechsel informieren.
8.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte
Black List (Fluggesellschaften, denen
die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten
untersagt ist.), ist auf der Internet-Seite des
ERD abrufbar und in den Geschäftsräumen
des ERD einzusehen.
9. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
9.1. Der ERD ist verpflichtet, die TN über
Bestimmungen, die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
betreffen, zu unterrichten, sofern sie ihm bekannt
sind oder unter Anwendung üblicher Sorgfalt
bekannt sein müssten. Ohne besondere Mitteilung
an den ERD wird dabei unterstellt, dass der TN
deutscher Staatsbürger ist und keine Besonderheiten
(Doppel-Staatsbürgerschaft usw.) vorliegen.
9.2. Für die Einhaltung der entsprechenden
Vorschriften ist der TN selbst verantwortlich.
Alle Kosten und Nachteile, die dem TN aus der
Nichtbefolgung dieser Bestimmung erwachsen, gehen
zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie durch
eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation
des ERD bedingt sind.
9.3. Der ERD haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch
die jeweilige diplomatische Vertretung, auch dann,
wenn die Beschaffung vom ERD übernommen wird,
es sei denn, dass die Verzögerung vom ERD
zu vertreten ist.
10. Haftung
10.1. Die Haftung des ERD gegenüber dem TN
für Schäden, die nicht Körperschäden
sind auf Schadenersatz wegen vertraglicher oder
vorvertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig durch den ERD herbeigeführt
worden ist. Diese Beschränkung der Haftung
auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit
der ERD für einen dem TN entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
10.2. Der ERD haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen
von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort),
wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Buchungsbestätigung ausdrücklich
und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners
als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden,
dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil
der Reiseleistungen des ERD sind. Der ERD haftet
jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung
des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der
Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während
der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des
Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-
oder Organisationspflichten des ERD ursächlich
geworden ist.
11. Verjährung, Obliegenheiten
des TN, Kündigung durch den TN, Ausschlussfrist
11.1. Ansprüche des TN gegenüber dem
ERD, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch
mit Ausnahme der Ansprüche des TN aus unerlaubter
Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem
vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum.
Schweben zwischen dem TN und dem ERD Verhandlungen
über geltend gemachte Ansprüche oder
die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt bis der TN
oder der ERD die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist
von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate
nach dem Ende der Hemmung ein.
11.2. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende
Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen
mit dem ERD dahingehend konkretisiert, dass der
TN verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen
Agentur des ERD anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
Die Freizeitleiter des ERD sind von diesem nicht
bevollmächtigt, Mängel oder Ansprüche
des TN anzuerkennen.
11.3. Ist vom ERD keine örtliche Reiseleitung
eingesetzt und nach dem vertraglichen Vereinbarungen
auch nicht geschuldet (Siehe hierzu auch die Reiseausschreibung!),
so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, dem ERD
unter der eingangs bezeichneten Adresse, Telefon-
und Faxnummer, unverzüglich Nachricht über
die Beanstandungen zu geben und Abhilfe zu ersuchen.
11.4. Ansprüche des TN entfallen nur dann
nicht, wenn die dem TN obliegende Rüge unverschuldet
unterbleibt.
11.5. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen
unverzüglich den Beförderungsunternehmen
anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust
von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen
ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung
verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines
Anspruchverlustes.
11.6. Wird die Reise infolge eines Reisemangels
erheblich beeinträchtigt, so kann der TN
den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn
ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus
wichtigen, dem ERD erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Die Kündigung ist erst zulässig,
wenn ERD, bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung,
örtliche Agentur) eine ihnen vom TN bestimmte
angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne
Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist
bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich
ist oder vom ERD oder ihren Beauftragten verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN
gerechtfertigt wird.
11.7. Der Kunde ist verpflichtet, Ansprüche
wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reiseleistungen innerhalb eines Monats nach
dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum
gegenüber dem ERD geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann fristwahrend nur nach Reiseende
und nur gegenüber ERD unter der unten angegebenen
Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung
wird dringend empfohlen. Ansprüche bei Fristversäumnis
entfallen nur dann nicht, wenn die Einhaltung
der Frist ohne Verschulden des Kunden unterbleibt.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis
zwischen dem Kunden und dem ERD findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
12.2. Der Kunde kann den ERD nur an dessen Sitz
verklagen.
12.3. Für Klagen des ERD gegen den Kunden
ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für
Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des
Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen
des öffentlichen oder privaten Rechts oder
Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz des ERD vereinbart.
12.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht
abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen,
die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und
dem ERD anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten
des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare,
nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat
der EU, dem der Kunde angehört, für
den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden
Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen
Vorschriften.
Reiseveranstalter ist:
Evangelischer Reisedienst e.V.
Vereinsregister Nr. VR 3007 beim AG Stuttgart
Schützenbühlstraße 81, 70435 Stuttgart
Telefon: (0711) 82 03 22 10
Telefax: (0711) 82 03 22 22
e-mail: erd@erd.de
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