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Impressum

Evangelischer Reisedienst e.V.

Vorstand
1. Vorsitzender: Bernhard Bitzel
2. Vorsitzender: Daniel Hahn

Schützenbühlstraße 81
70435 Stuttgart
Tel.: (0711) - 82 03 22-10
Fax: (0711) - 82 03 22-22
eMail: erd@erd.de

Vereinsregister Nr. 3007 beim AG Stuttgart
gegründet: Nov. 1973

© 2002-05 Evangelischer Reisedienst e.V.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liebe Reisegäste,
die nachfolgenden Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen, dem Teilnehmer (TN) abgekürzt – und dem Reiseveranstalter (ERD) zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen insoweit die Vorschriften der §§ 651 a ff BGB (Vorschriften über den Reisevertrag) und füllen diese Vorschriften aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen daher sorgfältig durch.

1. Anmeldung, Bestätigung
1.1. Mit der Reiseanmeldung, welche ausschließlich schriftlich mit dem Anmeldeformular des ERD erfolgen muss, bietet der TN (soweit dieser minderjährig ist, durch seine gesetzlichen Vertreter und diese selbst neben dem Minderjährigen) dem ERD den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller Hinweise und Erläuterungen im Reiseprospekt und dieser Reisebedingungen verbindlich an.
1.2. Der Reisevertrag mit dem TN und - bei Minderjährigen zugleich mit seinen gesetzlichen Vertretern - kommt ausschließlich durch die schriftliche Buchungsbestätigung des ERD zustande.
1.3. Weicht die Anmeldebestätigung des ERD von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des ERD vor, an das dieser 10 Tage ab Datum der Anmeldebestätigung gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der TN dieses durch ausdrückliche Erklärung, Zahlung oder Reiseantritt annimmt.
1.4. Bei der Anmeldung mehrerer TN durch einen einzelnen TN hat der Anmeldende für die Verpflichtungen aller mit angemeldeten TN aus dem Reisevertrag einzustehen, soweit der diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung im Anmeldeformular übernommen hat.

2. Zahlung
2.1. Nach Vertragsschluss (Zugang der Teilnahmebestätigung) und Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651 k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises pro TN zahlungsfällig.
2.2. Die Restzahlung wird nach den im Einzelfall individuell getroffenen Vereinbarungen fällig. Sind solche Vereinbarungen nicht getroffen worden, so ist der Reisepreis vier Wochen vor Reiseantritt gegen Aushändigung der Reiseunterlagen zahlungsfällig, wenn der Sicherungsschein übergeben ist und feststeht, dass die Reise durchgeführt wird (vgl. hierzu Ziffer 7.1 lit. b dieser Reisebedingungen).
2.3. Soweit der ERD zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist, der Sicherungsschein übergeben ist und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen und auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

3. Leistungen
3.1. Die Leistungsverpflichtung des ERD ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der vom ERD erstellten Reiseausschreibung, unter Maßgabe sämtlicher, im Prospekt oder der Reiseausschreibung enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
3.2. Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom ERD vertrieben werden, sowie Erklärungen, Auskünfte und Zusicherungen Dritter, insbesondere der Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Hotels usw.), sind für den ERD nicht verbindlich, ausgenommen für den Fall, dass eine entsprechende Erklärung oder Auskunft vom ERD auf entsprechende Anfrage ausdrücklich bestätigt wurde.

4. Preisänderungen
4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der ERD den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der ERD vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der ERD vom Reisenden verlangen.
4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem ERD erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den ERD verteuert hat.
4.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den ERD nicht vorhersehbar waren.
4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der ERD den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der ERD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Mitteilung des ERD über die Preisänderung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt und Umbuchung durch den TN
5.1. Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim ERD. Den TN wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Soweit nicht im Einzelfall mit dem TN abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, stehen im Fall des Rücktritts dem ERD, die nachfolgende pauschale Entschädigung zu, bei deren Berechnung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleitung berücksichtigt sind. Diese pauschale Entschädigung beträgt, bezogen auf den Reisepreis:
Bis 31 Tage vor Reiseantritt 20 %
vom 30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35%
vom 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 7. bis 1. Tag vor Reiseantritt 70%
ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90%
5.3. Bitte beachten Sie die abweichenden Stornogebühren für Segeltörns:
bis 45 Tage vor Reiseantritt 20%
vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 45%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80%
ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90%
5.4. Dem TN ist es gestattet, dem ERD nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
5.5. Dem ERD bleibt vorbehalten, die ihm zustehende Entschädigung abweichend von den vorstehenden Pauschalen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen konkret zu berechnen. Der ERD ist in diesem Falle verpflichtet, diese Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
5.6. Werden auf Wunsch des TN für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Katalogtermine liegt, Änderungen hinsichtlich der Reise Nr. , des Reisetermins, der Unterkunft oder der Beförderung vorgenommen (Umbuchung), so erhebt der ERD, ohne dass ein Rechtsanspruch auf die Durchführung aller Umbuchung besteht, falls die Umbuchung möglich ist und durchgeführt werden kann, bis 46 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsgebühr von € 26.-- pro Person. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom ERD zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. Der ERD bemüht sich jedoch insoweit um Rückerstattung ersparter Aufwendungen von den Leistungsträgern und bezahlt diese an den TN zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den ERD zurückerstattet worden sind. Für die entsprechende Bearbeitung kann der ERD von den Erstattungsbeträgen eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Erstattungsbetrages beanspruchen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den ERD
7.1. Der ERD kann den Reisevertrag kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des ERD oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des ERD oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leiter verstößt. Der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom ERD bevollmächtigt. Er ist berechtigt - bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten - auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen; bei Volljährigen auf Kosten des TN den Reisevertrag zu kündigen. In beiden Fällen behält der ERD den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
7.2. Der ERD kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Der ERD ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt des ERD später als vier Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
c) Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der ERD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem ERD geltend zu machen.

8. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
8.1. Der ERD informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
8.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der ERD verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der ERD weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.
8.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der ERD den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
8.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf der Internet-Seite des ERD abrufbar und in den Geschäftsräumen des ERD einzusehen.

9. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
9.1. Der ERD ist verpflichtet, die TN über Bestimmungen, die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften betreffen, zu unterrichten, sofern sie ihm bekannt sind oder unter Anwendung üblicher Sorgfalt bekannt sein müssten. Ohne besondere Mitteilung an den ERD wird dabei unterstellt, dass der TN deutscher Staatsbürger ist und keine Besonderheiten (Doppel-Staatsbürgerschaft usw.) vorliegen.
9.2. Für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften ist der TN selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die dem TN aus der Nichtbefolgung dieser Bestimmung erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des ERD bedingt sind.
9.3. Der ERD haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch dann, wenn die Beschaffung vom ERD übernommen wird, es sei denn, dass die Verzögerung vom ERD zu vertreten ist.

10. Haftung
10.1. Die Haftung des ERD gegenüber dem TN für Schäden, die nicht Körperschäden sind auf Schadenersatz wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den ERD herbeigeführt worden ist. Diese Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der ERD für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Der ERD haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leis­tungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des ERD sind. Der ERD haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des ERD ursächlich geworden ist.

11. Verjährung, Obliegenheiten des TN, Kündigung durch den TN, Ausschlussfrist
11.1. Ansprüche des TN gegenüber dem ERD, gleich aus wel­chem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des TN aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem TN und dem ERD Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der TN oder der ERD die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühes­tens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.2. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem ERD dahingehend konkretisiert, dass der TN verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen Agentur des ERD anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Die Freizeitleiter des ERD sind von diesem nicht bevollmächtigt, Mängel oder Ansprüche des TN anzuerkennen.
11.3. Ist vom ERD keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach dem vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet (Siehe hierzu auch die Reiseausschreibung!), so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, dem ERD unter der eingangs bezeichneten Adresse, Telefon- und Faxnummer, unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und Abhilfe zu ersuchen.
11.4. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn die dem TN obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
11.5. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchverlustes.
11.6. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem ERD erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn ERD, bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom TN bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom ERD oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.
11.7. Der Kunde ist verpflichtet, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem ERD geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur nach Reiseende und nur gegenüber ERD unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche bei Fristversäumnis entfallen nur dann nicht, wenn die Einhaltung der Frist ohne Verschulden des Kunden unterbleibt.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem ERD findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.2. Der Kunde kann den ERD nur an dessen Sitz verklagen.
12.3. Für Klagen des ERD gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des ERD vereinbart.
12.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem ERD anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Reiseveranstalter ist:
Evangelischer Reisedienst e.V.
Vereinsregister Nr. VR 3007 beim AG Stuttgart
Schützenbühlstraße 81, 70435 Stuttgart
Telefon: (0711) 82 03 22 10
Telefax: (0711) 82 03 22 22
e-mail: erd@erd.de


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